Beratung

Wir beraten und vertreten wir unsere Mandanten in allen rechtlichen Angelegenheiten, die einen Bezug zum Insolvenz- und Sanierungsrecht haben. Nachfolgend sind einige Beispiele aufgeführt.

 

Eigenverwaltung

Im Eigenverwaltungsverfahren übernimmt der Schuldner die Aufgaben des Insolvenzverwalters selbst. Er steht dabei lediglich unter der Aufsicht eines vom Insolvenzgericht einzusetzenden Sachwalters. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag des Schuldners, dem eine umfangreiche Eigenverwaltungsplanung beizufügen ist.

In der Praxis ist faktisch kein Schuldner ohne Hilfe in der Lage, die hohen Anforderungen, die die Insolvenzordnung an den Insolvenzverwalter und damit auch an den eigenverwaltenden Schuldner stellt, selbst zu erfüllen oder auch nur die Eigenverwaltungsplanung selbst auszuarbeiten. Ein Eigenverwaltungsverfahren kann daher nur mit kompetenter Unterstützung von Beginn seiner Planung an Erfolg haben. Gerne begleiten wir Sie bundesweit durch Ihr Eigenverwaltungsverfahren.

 

Insolvenzplan

Der Insolvenzplan ist das richtige Instrument aus der Werkzeugkiste der Insolvenzordnung, wenn mit Zustimmung der Gläubiger eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens erreicht werden soll, ohne dass das gesamte Vermögen des Schuldners zu Geld gemacht wird. Ein Insolvenzplan kann vom Schuldner schon mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Gericht eingereicht werden, aber auch jederzeit später, sogar bis zum Schlusstermin. Der Insolvenzplan enthält einen Vorschlag dazu, wie die Gläubiger in Abweichung von den normalen Verfahrensregeln befriedigt werden sollen. Ein Insolvenzplan kann zum Beispiel vorsehen, dass der Schuldner sich verpflichtet, seinen Gewinn ganz oder teilweise für einen bestimmten Zeitraum an die Gläubiger abzuführen, im Gegenzug aber die Verwertung des Unternehmens des Schuldners bzw. der dem Unternehmen zugeordneten Vermögensgegenstände unterbleibt.

Idealerweise ist der Insolvenzplan mit den Gläubigern bereits vor Einreichung beim Insolvenzgericht so gut abgestimmt, dass die Zustimmung der Gläubigerversammlung eine reine Formsache ist. Dies setzt allerdings eine erhebliche Vorarbeit voraus, die sowohl genaue Kenntnis der gesetzlichen Regelungen im Planverfahren als auch Kompetenz im Umgang mit den künftigen Planbeteiligten erfordert.

Der Umgang mit Insolvenzplanverfahren gehört seit vielen Jahren zu unserer gewöhnlichen Tätigkeit. Gerne prüfen wir für Sie, ob sich Ihr (mögliches) Insolvenzverfahren für einen Insolvenzplan eignet. Ist dies der Fall, begleiten wir Sie durch das geamte Verfahren, vom Entwurf des Insolvenzplans bis zur Aufhebung und wenn nötig noch darüber hinaus.

Als Gläubigervertreter überprüfen wir vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter vorgelegte Insolvenzpläne darauf hin, ob die darin enthaltenen Regelungen für Sie vorteilhaft sind und nehmen nach Ihren Vorgaben im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für Sie Einfluss auf das Planverfahren.

 

Geschäftsführerhaftung und Geschäftsführeranstellungsverhältnisse

Wir vertreten Geschäftsführer im Rahmen von rechtlichen Auseinandersetzungen mit Gesellschaften und Insolvenzverwaltern sowohl innerhalb und außerhalb von Insolvenzverfahren.

In nahezu jedem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH, einer GmbH & Co. KG oder einer sonstigen Gesellschaft, bei der keine natürliche Person persönlich haftet, kommt es zur Inanspruchnahme des oder der Geschäftsführer durch den Insolvenzverwalter. Hintergrund ist in der Regel, dass Geschäftsführer für die meisten Vermögensverfügungen der von ihnen geführten Gesellschaft haften müssen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung erfolgt sind. Derartige Inanspruchnahmen lösen bei den Betroffenen oft schon deswegen blankes Entsetzen aus, weil mitunter astronomisch hoch erscheinende Beträge zurückgefordert werden.
Insbesondere nach einem Gesellschafterwechsel oder einem Zerwürfnis mit den Gesellschaftern kommt es häufig vor, dass Geschäftsführern Pflichtverletzungen vorgeworfen werden. Hieraus werden dann meist Rechte zur außerordentlichen Beendigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses oder Schadenersatzansprüche hergeleitet. Oftmals werden angeblichen Pflichtverletzungen des Geschäftsführers aus rein taktischen Erwägungen heraus erfunden oder völlig überzogen dargestellt, um den Geschäftsführer in Bedrängnis zu bringen. Insbesondere in solchen Situationen ist der Geschäftsführer auf kompetente juristische Beratung angewiesen. Gerne werden wir für Sie tätig, selbstverständlich auch in offener oder verdeckter Kooperation mit Ihrem vertrauten Rechtsanwalt.

Zu unserer täglichen Arbeit als Insolvenzverwalter gehört die Prüfung und Durchsetzung derartiger Ansprüche. Aus dem Grunde sind wir auch mit den verschiedensten Strategien und rechtlichen Argumenten vertraut, die der Inanspruchnahme entgegengesetzt werden können.

Gerne helfen wir Ihnen mit unserem Wissen und unserem Können, wenn Sie sich in einer solchen Situation wiederfinden. Sollte eine D&O-Versicherung bestehen, prüfen wir für Sie deren Eintrittspflicht, sollte die Versicherung sich nicht für eintrittspflichtig halten.

Außerhalb von Insolvenzverfahren kommt es bei Geschäftsführer- oder Gesellschafterwechseln häufig zu Unstimmigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihrem – dann meist ehemaligen – Geschäftsführer, die häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Wir vertreten in solchen Fällen sowohl Geschäftsführer als auch betroffene Gesellschaften. Hierbei kommen uns wiederum unsere umfassende Erfahrung sowie unser Netzwerk aus der Insolvenzverwaltung zugute.

 

Abwehr von Anfechtungsansprüchen

Aufgrund unserer Tätigkeit als Insolvenzverwalter sind wir nahezu täglich mit Anfechtungssachverhalten konfrontiert. Überdies bilden wir uns aufgrund der Komplexität der Materie insbesondere zum Thema „Anfechtung“ laufend fort. Auf dem Gebiet der Insolvenzanfechtung beraten wir nicht nur andere Insolvenzverwalter, sondern helfen auch Anfechtungsgegnern bei der Abwehr von Anfechtungsansprüchen.

 

Vertretung von Gläubigern im Insolvenzverfahren

Als Gläubiger im Insolvenzverfahren können wir für Sie insbesondere die Anmeldung von Forderungen und die Prüfung und Durchsetzung von Sicherungsrechten (Vermieterpfandrecht; Sicherungsübereignungen; Verpfändungen, einfache, verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalte etc.) übernehmen. Wir prüfen für Sie die Sinnhaftigkeit eines Beitritts zu Lieferantenpools und übernehmen für Sie die Korrespondenz mit dem Poolverwalter. Selbstverständlich beraten und vertreten wir Sie auch im Zusammenhang mit Insolvenzplänen, etwa wenn es um die Frage der rechtlichen Konsequenzen einer Zustimmung zu einem Insolvenzplan geht oder wenn Sie befürchten, durch einen Insolvenzplan in Ihren Rechten verletzt zu werden.

Ferner sind wir bereit, als Ausschussmitglieder in Gläubigerausschüssen mitzuwirken.